Vertragsbedingungen Sachverständigenleistungen - Stand 01.01.2005
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Aufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigenvertrag anzugeben.
1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Besonderen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
§ 2 Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Sachverständigengrundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
2.3 Notwendige Reisen, Besichtigungen, Untersuchungen und Versuche werden im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
§ 4 Hinzuziehung von Hilfskräften
4.1 Der Sachverständige führt grundsätzlich weder Bauteilöffnungen, noch chemische, physikalische oder biologische Untersuchungen durch.
4.2 Der Auftraggeber hat diesbezüglich geeignete Hilfskräfte im Einvernehmen mit dem Sachverständigen heranzuziehen. Die Beauftragung dieser Hilfskräfte, sowie geschäftliche und haftungsrechtliche Beziehungen entstehen hierbei nur zwischen dem Aufttraggeber und den hinzugezogenen Kräften.
Notwendige Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
Der Aufwendungsrahmen wird mit dem Auftraggeber im Einzelfall vereinbart.
§ 5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
Deren Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
§ 6 Termine
6.1 Verbindliche Termine und Fristen sind einzelvertraglich schriftlich zu vereinbaren.
§ 7 Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut oder bekanntgegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Im übrigen nimmt der SV auf seinen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung geleisteten Eid bezug.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten,als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 8 Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Sachverständigenvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß, ist nur mit Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
§ 9 Auskunftspflicht des Sachverständigen
9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, die Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§ 10 Vergütung
10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen (z.B. nach § 34 HOAI), den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Grundlagen.
10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der vereinbarten Aufwendungen, soweit diese nicht von der Nebenkostenpauschale (i.d.R. ca. 5 % des Nettohonorars) gedeckt werden. Kfz-Kosten sind je Kilometer Fahrtstrecke (An- und Rückfahrt) gesondert zu vergüten, derzeit € 0,90 pro gefahrene Kilometer.
10.3 Bis zum Eingang angeforderter Kostenvorauszahlungen ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auch ein Ortstermin erfolgt vorher nicht.
10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig; etwaige Überzahlungen werden mittels Giroüberweisung zum selben Zeitpunkt erstattet.
10.5 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines im Vertrag festgelegten Stundensatzes.
10.6 Zur Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
§ 11 Zahlungen
11.1 Bei Neu- bezw. Erstkunden ist vor Ortsermin in der Regel eine Abschlagszahlung fällig, diese richtet sich nach den zu erwartenden Gesamtkosten und der Entfernung des Objektes; eine weitere Abschlagszahlung ist gfls. nach Ortsbesichtigung zu leisten.
11.2 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Vorauszahlungsanforderung zu erfolgen.
11.3 Eine Übersendung des Gutachtens per Nachnahme ist zulässig, sofern dies schriftlich im Vertrag vereinbart wird.
§ 12 Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet im Rahmen seiner Berufshaftpflicht bis zu den versicherten Deckungssummen für Personenschäden bezw. Sach- und Vermögensschäden.
§ 13 Kündigung
13.1 Die Kündigung dieses Vertrages ist schriftlich zu erklären.
13.2 Als Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterläßt, den angeforderten Kostenvorschuss nicht entrichtet, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn der Sachverständige grob gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.
13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung seines Honorars und Aufwandes, der, bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Büro des Sachverständigen, von diesem zur Vorbereitung und Erbringung der beauftragten Leistungen aufgewendet worden ist, ohne dass zum Nachweis der erbrachten Leistung ein schriftliches Teilergebnis vorliegen muss.
§ 14 Gerichtsstand
14.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitte ich um Mitteilung. Ich bin insoweit abänderungsbereit.
15.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
15.3 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.